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Vereinsstatuten - USZ Bern - Tauchklub Dreizack

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Index

Art. 1Name und Sitz Art. 9Aufgaben und Kompetenz der Hauptversammlung
Art. 2Ziel und Zweck Art. 10Vorstand
Art. 3Mitglieder Art. 11Rechnungsrevisoren
Art. 4Aufnahmebedingungen Art. 12Finanzen
Art. 5Austritte und Ausschlüsse Art. 13Versicherungen / Haftung
Art. 6Pflichten der Mitglieder Art. 14Statutenrevision, Auflösug des USZ Bern
Art. 7Organisation und Administration Art. 15Gerichtsstand
Art. 8Hauptversammlung Art. 16Schlussbestimmungen


Art. 1 Name und Sitz


  Unter der Bezeichnung "Unterwasser-Sport-Zentrum Bern" Tauchklub Dreizack, abgekürzt "USZ Bern" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 ZGB, mit Sitz in Bern. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr des USZ Bern beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.
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Art. 2 Ziel und Zweck


 
a)   Förderung des Tauchsportes im Sinne "Tauche nie Allein"
b) Förderung des Kontaktes zwischen Behörden, Vereinigungen und Verbänden im Zusammenhang des Tauchsportes
c) Förderung des umweltgerechten Tauchens
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Art. 3 Mitglieder


  Das USZ umfasst folgende Mitgliederkategorien:

-   Aktivmitglieder
-   Kollektivmitglieder
-   Passivmitglieder

a)   Aktivmitglieder sind natürliche Personen. Bei Personen unter 18 Jahren ist die schriftliche Einwilligung der Eltern notwendig. Aktivmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. Familienangehörige und Partner im gleichen Haushalt zahlen einen reduzierten Beitrag.
b)   Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um den Klub oder den Tauchsport besonders verdient gemacht haben. Sie besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
c)   Passivmitglieder besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht, werden über das Klubleben orientiert und können zu Anlässen eingeladen werden.
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Art. 4 Aufnahmebedingungen


 
a)   Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet und die Klubmitglieder orientiert.
b)   Mit der Aufnahme anerkennt und respektiert das neue Mitglied die Statuten des USZ Bern.
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Art. 5 Austritte und Ausschlüsse


 
a)   Kündigungen der Mitglieder auf Ende des laufenden Klubjahres haben durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erfolgen.
b)   b) Mitglieder, die den Statuten und/oder den Reglementen zuwider handeln und den finanziellen Verpflichtungen des USZ Bern gegenüber nicht nachkommen, können vom Vorstand mit einfachem Mehr aus dem Klub ausgeschlossen werden.
Der Vorstand orientiert das ausgeschlossene Mitglied schriftlich. Dieses kann innerhalb 30 Tagen zuhanden der nächsten Hauptversammlung dagegen schriftlich Einspruch erheben. Einen definitiven Entscheid fällt die Hauptversammlung mit einfachem Mehr.
c)   Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Klub erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Geschuldete Klubbeiträge oder Gebühren sind aber in jedem Falle noch zu entrichten.
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Art. 6 Pflichten der Mitglieder


 
a)   Die Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag innerhalb der von der Hauptversammlung festgesetzten Frist zu entrichten.
b)   Die Mitglieder verpflichten sich die Werte und Usanzen des USZ Bern nach innen und aussen zu leben.
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Art. 7 Organisation und Administration


  Die Organe des USZ sind:

- Hauptversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
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Art. 8 Die Hauptversammlung


 
a)   Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des USZ Bern und findet einmal jährlich statt. In der Regel im Januar oder Februar. Das Datum wird durch den Vorstand festgelegt.
b)   Die Hauptversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Tagen im Voraus schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Einladung enthält die Traktantenliste. Der Kassenbericht und das Inventar werden an der Hauptversammlung aufgelegt.
c)   Ausserordentliche Hauptversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 2/3 der Stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Traktanden statt.
d)   Anträge zuhanden der Hauptversammlung werden nur behandelt, wenn sie dem Vorstand mindestens 8 Tagen vor der Hauptversammlung schriftlich oder elektronisch eingereicht wurden.
e)   Jede Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder ist beschlussfähig.
f)   Stimmberechtigt sind Aktiv- und Ehrenmitglieder. Stellvertretung ist unzulässig.
g)   Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen, wenn nichts anderes verlangt und beschlossen wird, durch offenes Handmehr mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen bei Auflösung des Klubs gemäss Art. 14 b.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.
h)   Die Mitgliederbeiträge werden von der Hauptversammlung festgelegt.
i)   Allfällige Reglemente werden von der Hauptversammlung verabschiedet.
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Art. 9 Aufgabe und Kompetenz der Hauptversammlung


 
a)   Wahl der Stimmenzähler
b)   Abnahme des Protokolles der letzten Hauptversammlung
c)   Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
d)   Entlastung des Vorstandes
e)   Wahl von Präsident, Kassier und der übrigen Vorstandsmitglieder
f)   Wahl der Revisoren
g)   Wahl der Unterschriftsberechtigten
h)   Ernennung von Ehrenmitgliedern
i)   Festsetzung der Mitgliederbeiträge
j)   Beschlussfassung über das Jahresprogramm und das Budget
k)   Änderung der Statuten
l)   Ausschluss von Mitgliedern bei einem Rekurs oder bei einer Einsprache
m)   Auflösung des USZ Bern.
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Art.10 Der Vorstand


 
a)   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Klub. Er setzt sich wie folgt zusammen:

-  Präsident/in
-  Kassier/in (Vizepräsident/in)
-  weitere Vorstandsmitglieder

Mit Ausnahme von Präsident/in und Kassier/in konstituiert sich der Vorstand selbst.
Bei Vakanzen ist der Vorstand befugt, das betreffende Amt bis zur nächsten Hauptversammlung provisorisch zu besetzen
b)   Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Kommissionen ernennen, welche unter seiner Aufsicht stehen.
c)   Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Präsident/in den Stichentscheid.
Soweit alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, kann die Beschlussfassung auch auf dem Zirkularweg (z.B. Mail) erfolgen.
d)   Für den USZ Bern zeichnen rechtsverbindlich 2 Vorstandsmitglieder. Für den Bank- oder Postcheckverkehr unterzeichnet der/die Kassier/in oder Präsidentin je mit Einzelunterschrift im Rahmen des Budgets.
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Art.11 Rechnungsrevisoren


 
a)   Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren/in. Eine Wiederwahl ist nur für einen der beiden bisherigen Revisoren möglich.
b)   Die Amtsdauer der Revisoren/in beträgt 1 Jahr
c)   Die Hauptversammlung bestimmt einen Ersatzrevisor
d)   Aufgabe der Revisoren/in ist es, die Buchhaltung, die Kassenbelege und die Jahresrechnung zu prüfen und dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
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Art.12 Finanzen


 
a)   Das USZ Bern erlangt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel durch das Erheben von jährlichen Mitgliederbeiträgen, sowie durch Subventionen oder Spenden.
b)   Für Schulden haftet der Klub nur im Rahmen des Klubvermögens.
c)   Auf das Klubvermögen und Gerätschaften haben einzelne Mitglieder keinen Anspruch.
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Art.13 Versicherungen / Haftung


 
a)   Die Teilnahme an Klubveranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Teilnehmenden wie auch die Benützer von Tauchmaterial sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich.
b)   Für Tauchmaterial und Kompressoranlage sowie für Klubanlässe besitzt das USZ Bern eine Haftpflichtversicherung.
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Art.14 Statutenrevision, Auflösung des USZ


 
a)   Statutenrevision
Die Statuten können durch die Hauptversammlung (ordentliche oder ausserordentliche) revidiert werden. Für Statutenrevisionen ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
b)   Auflösung des USZ Bern
Die Auflösung des USZ Bern ist anlässlich einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung möglich. Diese Einladung hat mindestens 3 Monate vor der Versammlung zu erfolgen. An der Hauptversammlung selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung des USZ Bern.
c)   USZ Bern Vermögen
Über die Verwendung eines nach Auflösung des USZ Bern verbleibendes Vermögens wird an der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes bestimmt.
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Art.15 Gerichtsstand


  Gerichtsstand ist Bern.
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Art.16 Schlussbestimmungen


 
a)   Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften des ZGB.
b)   Diese Statuten wurden durch die ordentliche Hauptversammlung vom 19. Februar 2009 angenommen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Sie ersetzen alle früheren Statuten.



  Der Präsident/Die Präsidentin   Vorstandsmitglieder

vakant

sig. Maragrita Ueltschi, Kassierin

sig. Pesche Schädeli, Beisitzer


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